Schulordnung

Die Schul- und Hausordnung

Die Schul-/Hausordnung beruft sich auf die allgemeinen Ausführungen der Präambel zur Grund- und Werteorientierung des Gymnasiums St. Ursula Dorsten.
Daraus ergeben sich folgende verhaltensmäßige Grundvoraussetzungen:
Jedes Mitglied der Schulgemeinschaft (Mitschüler/innen*, Lehrer/innen, Hausmeister, Sekretärin, Eltern) hat einen Anspruch darauf, dass sein Persönlichkeitsrecht respektiert wird. „Behandle deshalb Deine Mitmenschen so, wie Du selbst behandelt werden möchtest.“
1. Geltung
1.1 Diese Schulordnung gilt für JEDEN, das heißt: sie regelt die Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern und Eltern unserer Schule und schützt darüber hinaus die Rechte aller Menschen auf dem Schulgelände.
1.2 Die folgenden Regeln gelten auch in der Umgebung der Schule, auf dem Schulweg und bei Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.

1.3 In den ersten Tagen jedes neuen Schuljahres besprechen die Schüler in den dafür vorgesehenen Stunden mit ihren Klassenlehrern diese Schul-/Hausordnung. Neu aufgenommene Schüler bekommen diese Schul-/Hausordnung ausgehändigt.
2. Grundsätze
2.1 Schule ist ein Ort des gemeinsamen Lernens. Jeder Schüler hat das gleiche Recht, die Angebote der Schule zu nutzen. Lehrer, Schüler und Eltern bemühen sich um Zusammenarbeit und verhalten sich so, dass diese Zielsetzungen nicht gestört oder in Frage gestellt werden.
2.2 Jeder hat das gleiche Recht auf Wahrung seiner Individualität, seiner Würde, seiner Gesundheit, seiner Sicherheit und seines Eigentums. Das heißt: jeder soll ohne Angst vor anderen die Schule besuchen können.
2.3 Das Zusammenleben in der Schule ist auf Verhaltensgrundsätze wie Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Toleranz und Gleichberechtigung angewiesen. Rechte und Pflichten sind in ihren Zusammenhängen zu sehen. Zwecke und Mittel sollen in sinnvollem Verhältnis stehen. Jeder ist für seine Handlungen und Unterlassungen selbst verantwortlich und soll sich so verhalten, wie er selbst behandelt werden möchte.
2.4 In unserer Schule kommen Menschen mit verschiedenen Aufgaben, Einstellungen und Erfahrungen zusammen. Dass daraus Konflikte entstehen können, ist selbstverständlich und kann auch als Chance zur Entwicklung begriffen werden. Alle sind aufgefordert, im gegenseitigen Einverständnis Lösungen für diese Konflikte zu suchen, sich bei Bedarf Hilfe zu suchen, aber auch mit ungelösten Widersprüchen vernünftig umzugehen.
2.5 Die Drohung mit und die Anwendung von Gewalt jeder Art gehören zu den schwersten Verstößen. Sie sind weder als Spiel noch zur vermeintlichen Konfliktlösung zulässig. Das Mitbringen von Waffen und als Waffe gemeinten Gegenständen ist verboten.
2.6 Die Respektierung der Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen erfordert, dass Beleidigungen, Demütigungen, Bedrohungen und andere Formen psychischer Gewalt in jedem Falle unterbleiben.
2.7 Zur Respektierung der Persönlichkeitsrechte gehört ebenso der Datenschutz. Jeder verpflichtet sich, auf Veröffentlichung personenbezogener Daten – von der Namensnennung bis zur Dokumentation schulischen Unterrichtsmaterials, einschließlich Klassenarbeiten und Klausuren – in den herkömmlichen und in den neuen Medien zu verzichten, wenn keine schriftliche Genehmigung des Betroffenen vorliegt.
2.8 Jeder achtet darauf, dass fremdes Eigentum sorgfältig behandelt, nicht beschädigt, nicht verdreckt, nicht zerstört oder entwendet wird. Das gilt auch für Einrichtungen der Schule und Unterrichtsmittel.
2.9 Besitz und Konsum von Rauschmitteln und der Handel damit sind in der Schule verboten.
3. Vorschriften
Das Zusammenleben in der Schule erfordert auch die Einhaltung formaler Regeln:
3.1 Aufsichtspflicht
3.1.1 Die Schüler stehen während der gesamten Unterrichtszeit und bei jeder Schulveranstaltung unter Aufsicht der Schule. Die Lehrer haben jederzeit allen Schülern im Hause gegenüber das Recht, Weisungen zu erteilen. Die Schüler haben auch den Anordnungen der Mitarbeiter (Hausmeister, Sekretärinnen, Bibliothekarinnen) Folge zu leisten.
3.1.2 Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler der S I das Schulgelände nur mit Genehmigung eines Lehrers verlassen.
3.1.3 Die Anwesenheit von offensichtlich schulfremden Personen, die erkennbar nicht in der Schule zu tun haben, soll der nächst erreichbaren Aufsichtsperson mitgeteilt werden.
3.2 Unterricht
3.2.1 Das Erteilen von Unterricht ist für jeden Lehrer, die Teilnahme am Unterricht für jeden Schüler Pflicht. Dazu gehört für die Schüler, sich auf den Unterricht vorzubereiten und an ihm mitzuarbeiten, die ihnen gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern‑ und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Für die Lehrer gilt Entsprechendes.
3.2.2 Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit werden von Lehrern und Schülern erwartet. Bei Nichterscheinen eines Lehrers melden sich die Schüler fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn im Sekretariat oder im Lehrerzimmer, damit bei Bedarf die Frage der Vertretung geregelt werden kann. In ungeklärten Situationen haben die Schüler die Pflicht, auf ihren Lehrer zu warten.
3.3 Schulbetrieb und Pausen
3.3.1 Öffnungs- und Unterrichtszeiten
Das Gebäude/Fahrradkeller ist geöffnet von 07.30 Uhr ‑ 17.00 Uhr.
Das Sekretariat ist erreichbar von 07.45 Uhr ‑ 16.15 Uhr.
Unterrichtszeiten:
1. Std: 08.15 Uhr ‑ 09.00 Uhr
2. Std: 09.05 Uhr ‑ 09.50 Uhr
3. Std: 10.05 Uhr ‑ 10.50 Uhr
4. Std: 10.55 Uhr ‑ 11.40 Uhr
5. Std: 11.55 Uhr ‑ 12.40 Uhr
6. Std: 12.45 Uhr ‑ 13.30 Uhr
7. Std: 13.45 Uhr – 14.30 Uhr

Nachmittagsunterricht nach Sonderregelung.

3.3.2 Während der Unterrichtszeit ist in allen angrenzenden Räumen und Plätzen sowie in den Bibliotheken Ruhe zu halten und jede Behinderung der Arbeit zu vermeiden.
3.3.3 Der Gebrauch von Handys während des Unterrichts ist untersagt.
3.3.4 Die Schüler der SI tragen durch Tafel‑, Klassenbuch‑ und Ordnungsdienste zum Schulbetrieb bei.
3.3.5 Pausenregelung: Gegenseitige Rücksichtnahme ist besonders in den Pausen erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Daher sind Rad‑, Skateboard‑ und Rollschuhfahren und vergleichbare Gefährdungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände verboten. Ballspiele sind zu jeder Zeit im „Laufstall“ erlaubt. Im Gebäude sind Ballspiele untersagt.
3.3.6 Jeder ist beim Betreten und Verlassen des Schulgeländes und bei Unterrichtsgängen zu rücksichtsvollem und höflichem Umgang mit Nachbarn und Passanten verpflichtet.
3.4 Schäden, Schmutz und Rauchen
3.4.1 Sachschäden sind sofort im Sekretariat und beim zuständigen Lehrer zu melden, so dass niemand verletzt werden und der Schaden möglichst rasch behoben werden kann. Nach Klärung der Schadensursache kann der Verursacher zu Schadensersatz-leistungen herangezogen werden.
3.4.2 Jeder bemüht sich um Sauberkeit. Das gilt insbesondere für die Toilettenanlagen. Mutwillige Verschmutzungen sind unzumutbar für alle und besonders rücksichtslos gegenüber den Putzkräften. Hier kann der Verursacher zu eigenhändiger Säuberungs- und/oder zu Schadensersatzleistungen heran gezogen werden.
3.4.3 Die Unterrichtsräume sind nach dem Unterricht so zu verlassen, dass sie leicht gereinigt werden können. Die Lehrer achten darauf, dass die Schüler ihrer Verpflichtung nachkommen, den Abfall zu beseitigen (Mülltrennung), die Stühle auf die Tische zu stellen, die Fenster zu schließen und das Licht zu löschen.
3.4.4 Das Rauchen ist auf dem Schulgelände verboten. Ausnahmen gelten nur für Lehrer und Schüler der SII an besonderen Plätzen.
3.5 Unterrichtsversäumnis
3.5.1 Die Schule ist unverzüglich über die Erkrankung zu benachrichtigen (z.B. telefonisch über das Sekretariat). Für versäumten Unterricht muss in jedem Fall (auch bei gefehlten Einzelstunden, wenn Schüler krank nach Hause entlassen werden, bei Arztterminen) eine schriftliche Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Nur so kann die Schule sicherstellen, dass die Eltern über die Unterrichtsversäumnisse ihrer Kinder informiert sind. Volljährige Schüler entschuldigen sich selbst. Arzttermine sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Bei längerer Krankheit oder Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Entschuldigung kann die Schule ein ärztliches Attest über die Erkrankung verlangen.
3.5.2 Bei allen anderen Gründen für ein Fehlen muss vorher ein Antrag auf Beurlaubung beim Klassenlehrer/Jahrgangsstufenleiter gestellt werden. Darüber hinausgehende Urlaubsanträge sind an den Schulleiter zu richten.
3.5.3 Die Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht für mehr als eine Woche ist nur mit einer ärztlichen Bescheinigung möglich, für mehr als zwei Monate nur mit einem fachärztlichen Attest. Die Anwesenheit bleibt verpflichtend, in der SII , solange kein Ersatzfach bestimmt ist.
3.5.4 Versäumter Stoff muss unaufgefordert und selbständig nachgearbeitet werden. Durch unentschuldigtes Fehlen nicht erbrachte Leistungen werden in der Regel als ungenügend bewertet. Schülern, die Probleme mit dem regelmäßigen Unterrichtsbesuch haben, können Auflagen ( z.B. “Laufzettel” ) erteilt werden.
3.5.5 Im Kurssystem der SII sind innerhalb einer Woche nach dem Unterrichtsversäumnis die Entschuldigungsformulare den Fachlehrern zum Abzeichnen vorzulegen und den Jahrgangsstufenleitern abzugeben. Der Schulleiter räumt die Möglichkeit zum Nachschreiben einer Klausur ein, wenn der nicht vom Schüler zu vertretende Grund für das Versäumnis durch ärztliches Attest über die Erkrankung o.ä. belegt und dies fristgerecht beim Jahrgangsstufenleiter angezeigt wird. Näheres regeln die für die Oberstufe Verantwortlichen.
4. Schlussbestimmungen
4.1 Verstöße gegen diese Schul-/Hausordnung können für Schüler Maßnahmen gemäß §§ 13‑20 ASch0 nach sich ziehen.
4.2 Beschwerden gegen Lehrer und Schüler, denen trotz des direkten Versuchs einer Klärung mit den Betroffenen nicht abgeholfen werden konnte, können bei der Schülervertretung, den SV-Lehrern, dem Klassenlehrer oder dem Schulleiter vorgebracht werden.
4.3 Diese Schulordnung erfüllt ihren Sinn am besten, wenn jeder die Verantwortung für ihre Einhaltung übernimmt und konstruktiv zu ihrer Weiterentwicklung beiträgt, falls er mit ihren Vorschriften nicht einverstanden ist.
4.4 Diese Schul- und Hausordnung wurde auf der Grundlage der ASch0 am 29. März 2000 von der Schulkonferenz genehmigt, am
14. April 2000 vom Schulträger bestätigt und in Kraft gesetzt.
Dorsten, den 14. April 2000
Fassung: April 2002

Schulträger Stiftung St. Ursula
*Im Folgenden wurde zum Zweck der Vereinfachung stets die maskuline Form benutzt. Selbstverständlich gelten die Regelungen mit gleicher Wirkung für Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler.

Zur Kenntnisnahme hier die neue Handyordnung am Gymnasium St. Ursula:

(Anlage zur Haus- und Schulordnung)

1) Grundsätze:
Beim Betreten des Schulgeländes sind in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr von allen Schülerinnen und Schülern alle elektronischen Geräte (mit Ausnahme von Taschenrechnern) unaufgefordert auszuschalten; die Geräte müssen ausgeschaltet bleiben.
Die Handys müssen nicht sichtbar weggepackt sein. Sie dürfen während der Pausen – nicht sichtbar – mitgeführt werden, während der Unterrichtsstunden verbleiben sie in den Schultaschen.
Bei Klausuren in der Sek. II sind Handys vor Beginn unaufgefordert bei der aufsichtführenden Lehrkraft abzugeben.
Alle Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, jedem Verstoß gegen die Handyordnung nachzugehen und ihn entsprechend zu ahnden.
2) Ausnahmen:
Lehrerinnen und Lehrer können für einzelne Schüler/innen und / oder Teilgruppen zeitlich, räumlich und inhaltlich klar definierte Ausnahmen festlegen.
„Handy-Zone“: In der Cafeteria dürfen Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 ihr Handy im erlaubten Rahmen (s. Punkt 4 „Juristische Hinweise“) nutzen.
Bei außerschulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten / Exkursionen /Projekten gelten gesonderte Regelungen.
3) Konsequenzen bei Verstößen:
Bei Verstößen gegen diese Handyordnung ist das Gerät der jeweiligen Lehrkraft auszuhändigen und wird von dieser bei der/dem Handybeauftragten abgegeben. Jeder Verstoß wird in einer Liste erfasst.
> Bei erstmaligem einfachem Verstoß kann das Handy am Ende des Schultages bei der/dem Handy-Beauftragten abgeholt werden.
> Beim zweiten einfachen Verstoß werden Geräte minderjähriger Schüler/innen nur an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Dafür ist vorher ein Termin zu vereinbaren.
> Bei wiederholter Missachtung oder einmalig schwerem Verstoß werden von der Schulleitung weitergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eingeleitet.

4) Juristische Hinweise:
Strafrechtlich relevant ist:
> das heimliche Filmen/Fotografieren von Personen oder das Filmen/Fotografieren von Personen gegen deren Willen und das Umherzeigen dieser Aufnahmen,
> das Filmen oder Fotografieren von Körperverletzungen („Happy Slapping“) und das Umherzeigen dieser Aufnahmen, auch wenn man nicht selbst Gewalt angewendet hat,
> bereits der Besitz von Gewalt verherrlichenden Fotos oder Filmen („Snuff-Videos“),
> das Zeigen oder Weiterleiten von pornografischen Bildern oder Filmen,
> das illegale Senden oder Empfangen von Musik, Klingeltönen oder anderen Dateien.

Stand: April 2016